Satzung – Der Kieler Kaufmann e.v.


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Der Kieler Kaufmann e.V.“, hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, durch ideelle Unterstützung seiner Mitglieder einen Beitrag zur Förderung der Wirtschaft in Schleswig-Holstein zu leisten.
Der Zweck soll insbesondere erreicht werden, in dem die im Verein zusammengeschlossenen wirtschaftlich aktiven Unternehmerinnen, Unternehmer und Unternehmen in Schleswig-Holstein, insbesondere in der Region Kiel, ihre gemeinschaftlichen ideellen und wirtschaftlichen Interessen herausarbeiten und definieren, gegenüber Dritten, insbesondere öffentlichen Institutionen und anderen Verbänden, zum Ausdruck bringen sowie Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen und damit zur Stärkung der Wirtschaft in Schleswig-Holstein durchführen.

Dazu dienen:
a) Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Belange des wirtschaftlichen aktiven Unternehmertums in Schleswig-Holstein, insbesondere der Kieler Kaufmannschaft.

b) Zusammenarbeit mit Verbänden und anderen Selbstverwaltungsgremien, Behörden und sonstigen Institutionen in allen die Interessen der wirtschaftlichen aktiven Unternehmerinnen, Unternehmer und Unternehmen in Schleswig-Holstein betreffenden Belangen.

c) Aufbau und Pflege regelmäßiger und dauerhaft angelegter Kommunikation und Kooperation seiner Mitglieder zur Erarbeitung und Findung gemein- samer Standpunkte zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen.

d) Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Diskussionen, Seminaren und Arbeitskreisen zu unternehmerischen, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral. Er strebt keinen Gewinn an.

§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die der eigentlichen Kaufmannschaft oder wirtschaftlichen Organisationen angehören oder die der Wirtschaft eng verbundene Berufe ausüben. Bei den natürlichen Personen, die selbst Mitglieder sind oder als Repräsentanten eine juristische Person im Verein vertreten, soll es sich um Persönlichkeiten handeln, die in ihrem Bereich Träger von Verantwortung sind. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt, indem der Gesamtvorstand auf Vorschlag eines Mitgliedes den Betreffenden zum Beitritt auffordert und auf dessen Beitrittserklärung hin die Aufnahme beschließt. Der Gesamtvorstand hat den Mitgliedern zunächst die Absicht der Aufforderung zum Beitritt zur Kenntnis zu bringen. Die Mitteilung an die Mitglieder erfolgt durch Bekanntmachung am Schwarzen Brett. Die Aufforderung darf erst erfolgen, wenn binnen zwei Wochen nach Aushang kein Einspruch erhoben ist. Wird von mindestens drei Mitgliedern Einspruch erhoben und dieser Einspruch nach Fühlungnahme mit dem Gesamtvorstand aufrechterhalten, ist die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Gegen den Einspruch von einem oder zwei Mitgliedern darf der Gesamtvorstand eine Aufforderung zum Beitritt nur ergehen lassen, wenn mindestens acht Mitglieder des Gesamtvorstandes zustimmen.

2. Es gibt neben der Mitgliedschaft einer natürlichen Person folgende Arten der Mitgliedschaft:

a) Firmenmitgliedschaft
Firmen und andere juristische Personen können Mitglied im Verein werden. Gemäß dem Verfahren in Ziff. 1 kann eine juristische Person für die Mitgliedschaft vorgeschlagen werden. Die Firma hat in ihrer Beitrittserklärung einen leitenden Mitarbeiter (Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist) zu benennen, der die Mitgliedsrechte der Firma wahrnimmt. Der Gesamtvorstand entscheidet sowohl über die Aufnahme der Firma als auch über die Zulassung der benannten Person. Wird der Aufnahme der Firma zugestimmt, die von ihr benannte Person aber nicht zugelassen, ist der Firma Gelegenheit zu geben, eine andere Person zu benennen. Wird auch diese nicht zugelassen, gilt die Aufnahme der Firma als abgelehnt.
Für den Fall, dass die benannte Person aus der Firma ausscheidet und/oder seitens der Firma eine andere Person benannt wird, ist diese Person vom Gesamtvorstand zu bestätigen. Wird die benannte Person vom Gesamtvorstand abgelehnt und keine weitere geeignete Person benannt, scheidet die Firma mit Ablauf des Jahres, in dem der Gesamtvorstand der Firma seine ablehnende Entscheidung mitgeteilt hat, aus dem Verein aus.

b) Anschluss- und Junioren-Mitgliedschaft
Die Anschluss- und Junioren-Mitgliedschaft ist vorgesehen für die noch nicht selbständigen Junioren der Unternehmungen sowie qualifizierte, aber noch nicht an führender Stellung befindliche Nachwuchskräfte. Eine solche Mitgliedschaft gilt auch für wirt-schaftsnahe Berufe. Der Vorstand kann für Anschluss- und Junioren-Mitgliedschaften Sonderregelungen für Eintrittsgeld und Beitrag treffen. Die Anschluss- und Junioren-Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus Ziff. 1 sinngemäß.

c) Senioren-Mitgliedschaft
Mitglieder, die gem. § 3 Ziff. 1 für mindestens 5 Jahre eine Vollmitgliedschaft zum Club unterhalten haben, das 60. Lebensjahr erreicht haben und in den beruflichen Ruhestand getreten sind, können auf Antrag und mit Genehmigung des Gesamtvorstandes ihre bisherige Vollmitgliedschaft in eine Senioren-Mitgliedschaft umwandeln. Der Gesamtvorstand kann für den Beitrag von Senioren-Mitgliedschaften Sonderregelungen treffen.

d) Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten gleich welcher Staatsangehörigkeit, die sich um den Club oder seine Zwecke besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Aufnahme in den Verein bzw. die Umwandlung von Mitgliedschaften werden mit der schriftlichen Bestätigung durch den Gesamtvorstand wirksam.

§ 4
Compliance
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, Satzung und Beschlüsse der Organe zu befolgen sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für die Einhaltung des Kartellrechts, insbesondere durch das Unterlassen wettbewerbsbeschränkender Absprachen und unzulässigem Austausch über wettbewerbsrelevante Informationen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber zu erklären ist und mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam wird,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod,
d) durch ablehnende Entscheidung des Gesamtvorstandes nach Benennung eines neuen Vertreters einer juristischen Person gemäß § 3 Abs. 2 (Firmenmitgliedschaft), letzter Satz.
Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur aus wichtigem Grunde erfolgen und bedarf der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des Gesamtvorstandes.

§ 6
Beiträge
Die Beiträge zum Verein bestehen aus einem einmaligen Eintrittsgeld und laufenden Jahresbeiträgen, die bis zum 30. Juni jedes Jahres zu zahlen sind. Eintrittsgeld und Jahresbeitrag werden für jedes Geschäftsjahr in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
Jedes Mitglied soll ferner binnen eines Jahres nach Aufnahme mindestens einen Bauanteil zeichnen, über den eine Urkunde ausgefertigt wird (vergleiche Anlage 1). Über die Höhe des Bauanteils entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Präses, der Gesamtvorstand und der Vorstand.

§ 8
Präses
Der Präses repräsentiert den Verein. Er führt den Vorsitz im Gesamtvorstand, im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall wird der Präses durch den stellvertretenden Präses oder durch das an Lebensjahren älteste Mitglied vertreten.

§ 9
Gesamtvorstand und Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präses, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem Stellvertreter und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Entschließungen des Gesamtvorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses; in dessen Abwesenheit die Stimme seines Stell-vertreters.
Der Gesamtvorstand nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in dieser Satzung zugewiesen sind.

2. Der Vorstand besteht aus dem Präses, dem Stellvertretenden Präses, dem Schatzmeister und dem Stellvertretenden Schatzmeister. Dieser ist nur beschlussfähig,
wenn drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch Abstimmung.
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten und die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu erledigen. Rechtsgeschäfte insbesondere bezogen auf die Verwaltung der vereinseigenen Liegenschaft, deren Finanzierung durch einen von dem Gesamtvorstand gebilligten Finanzplan nicht gedeckt ist, sind dem Gesamtvorstand unter Einbeziehung dafür gebildeter Ausschüsse (§ 11) vorab zur Entscheidung vorzulegen, sofern ihre Erledigung nicht unaufschiebbar ist. Vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präses oder der Stellvertretende Präses, jeweils mit dem Schatzmeister oder dem Stellvertretenden Schatzmeister.

§ 10
Wahlen
Der Präses wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung hat jedes Jahr Ersatzwahlen für die ausscheidenden Mitglieder des Gesamtvorstandes vorzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Gesamtvorstand wählt aus seinen Reihen unter dem Vorsitz des Präses den stellvertretenden Präses, den Schatzmeister und den stellvertretenden Schatzmeister, die mit dieser Wahl zugleich Mitglieder des Vorstandes (§ 9 Ziff. 2) werden. Er wählt weiter den Schriftführer
und den stellvertretenden Schriftführer. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11
Geschäftsführer, Geschäftsstelle, Ausschüsse, Kuratorium
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, einen Vereinsgeschäftsführer und/oder eine Person für die Geschäftsstelle einzustellen, die aus der Vereinskasse bezahlt werden.
Der Gesamtvorstand kann aus seiner Mitte einen Finanz- und Hausbevollmächtigten bestellen oder je einen Finanz- und einen Hausausschuss bilden, die mit besonderen Aufgaben betraut werden. Der Vorstand kann Clubmitglieder, die dem Gesamtvorstand nicht angehören, zur Erweiterung dieser Ausschüsse berufen. Der Gesamtvorstand kann sich aus Persönlichkeiten der Stadt Kiel und des Landes Schleswig-Holstein ein Kuratorium wählen, das auf Wunsch dem Gesamtvorstand beratend zur Seite steht. Kuratoriumsmitglieder haben im Gesamtvorstand kein Stimmrecht.
Für einen etwa eingestellten Vereinsgeschäftsführer und/oder eine Person der Geschäftsstelle, sowie für den Finanz- und Hausausschuss bzw. den Finanz- und Hausbevollmächtigten, soll der Gesamtvorstand Geschäftsanweisungen erlassen, die die Befugnisse dieser Personenkreise zu bestimmen haben. Die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist ehrenamtlich.

§ 12
Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten vier Monate eines Jahres ist die ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht des verflossenen Jahres und die Entlastung des Gesamtvorstandes und des Vorstandes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt oder der Gesamtvorstand oder der Vorstand diese für nötig erachtet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform erfolgen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ist erforderlich:
a) für die Abberufung des Präses und von Mitgliedern des Gesamtvorstandes und des Vorstandes,
b) für eine Abänderung von Entscheidungen des Gesamtvorstandes und des Vorstandes,
c) für Satzungsänderungen.

§ 13
Niederschriften
Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Gesamtvorstands-, Vorstands- und Ausschusssitzungen sind Niederschriften zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Protokolle der Mitgliederversammlungen können bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur auf einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes mit Zustimmung von acht Zehnteln aller Mitglieder, die durch schriftliche Befragung seitens des Vorstandes eingeholt werden kann, erfolgen. Bei Auflösung des Vereins führt der zu dieser Zeit amtierende Vorstand die Geschäfte des Liquidators.
Anlage 1) zur Satzung:
Der Kieler Kaufmann e. V. gibt Anteilscheine aus, deren Höhe die Mitgliederversammlung durch Beschluss festlegt.
Diese Anteile dienen der Finanzierung von Club-Anlagen, insbesondere der Umschuldung von für Kauf und Ausbau des Clubhauses aufgenommene und etwa noch aufzunehmende Darlehen. Der Anspruch aus den Anteilscheinen geht auf Rückzahlung des gezeichneten Betrages und ist unverzinslich. Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes die Ausgabe von Bauanteilscheinen einstellen. Eine solche Entscheidung bedarf der Zustimmung der nächsten auf diesen Beschluss folgenden Mitgliederversammlung.
Ansprüche aus Anteilscheinen können nur mit Genehmigung des Vorstandes abgetreten oder verpfändet werden. Rückzahlungsansprüche aus Anteilscheinen können nur nach Beendigung der Mitgliedschaft geltend gemacht werden. Fällige Rückzahlungsansprüche werden mit jährlich 5 % ab 30. Juni des auf die Kündigung folgenden Jahres ausgezahlt. In Härtefällen kann der Vorstand Auszahlungstermine für fällige Rückzahlungsansprüche abweichend hiervon festsetzen, wobei der Gegenwartswert nicht überschritten werden darf.
Im Falle des Ausscheidens eines Anteilschein-Inhabers können die Anteilscheine und die
sich aus ihnen ergebenden Ansprüche mit Genehmigung des Vorstandes auch auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden, sofern dieser als Mitglied aufgenommen wird. Der Verein ist berechtigt, die Anteilscheine ausgeschiedener Mitglieder zu kündigen; für die Rückzahlung gilt die Regelung gemäß Absatz 3.
Für den Fall der Liquidation des Vereins (§ 14 der Satzung) ergibt sich der Rückzahlungs-anspruch, der je Anteilschein geltend gemacht werden kann, aus der Division des Liquidationsüberschusses durch den Nennwert der im Zeitpunkt der Liquidation im Umlauf befindlichen und nicht gekündigten Anteilscheine.

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.04.2015 insgesamt neu gefasst.

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